Über uns

Ein Leben für den Schiffbau
Dipl-Ing. Hans S Kannt
Pionier des Wiederaufbaus
Geboren am 22. November 1917 in Treuburg/Ostpreußen, widmete sich Hans Kannt schon früh dem Schiffbau. Nach seinem Studium an der Technischen Hochschule Danzig und dem Abschluss als Diplomingenieur im Jahr 1944 fand er trotz Flucht schnell zurück in seinen Beruf. In den Jahren nach dem Zweiten Weltkrieg arbeitete er zunächst in Bremenhaven. 1949 wurde er Oberingenieur und Leiter des Schiffbbau-Neubauabteilung der Seebeck-Werft und erhielt kurze Zeit danach Prokura. Dort trug er maßgeblich zur Entwicklung von Fischdampfern bei, die damals in großer Zahl zur Grundversorgung der deutschen Bevölkerung benötigt wurden. Ende 1950 wurde Hans S Kannt Werftdirektor und zwei Jahre später in den Gesamtvorstand der AG Weser berufen.
Technischer Leiter mit Weitblick
Von 1959 bis 1978 war Kannt technischer Vorstand der Flender-Werft. In dieser Zeit entstanden unter seiner Führung eine Vielzahl unterschiedlichster Schiffe – von Massengutfrachtern bis hin zu Kühlschiffen und modernen Containerschiffen. Seine Leidenschaft für Innovation und Effizienz spiegelt sich unter anderem in seiner Arbeit wieder. Den technischen Höhepunkt erlebte die Werft unter Kannts Führung in den 70er Jahren mit dem Bau der Fährschiffe „TOR Scandinavia“ und „TOR Britannia“, drei Conteinerschiffen für A.P. Møller, einem Kühlcontainerschiff für P&O, sowie einer Serie von vier Containerschiffen für die Nordatlantikroute der Hapag-Lloyd. Aber auch nach seiner Pensionierung blieb er der Flender Werft treu und saß von 1978-1983 im Aufsichtrat bevor er sich zurückzog.
Mensch mit Haltung
Kannt war nicht nur ein exzellenter Techniker, sondern auch ein geschätzter Mentor und Führungspersönlichkeit. Seine berühmte tägliche Morgenrunde um 7:00 Uhr über das Werftgelände symbolisierte sein Interesse an den Vorgängen und den Menschen hinter der Arbeit. Von seinen leitenden Angestellten verlangte er gleiches Engagement. Nicht unüblich waren seine Wochenendbesuche auf der Werft: Mit seiner Frau und seinem Hund spazierte er regelmäßig über das Gelände – ausgestattet mit Generalschlüssel, voller Neugier und Respekt vor jeder Tätigkeit. Gemäß des Leitmotivs “Quidquid agis, prudenter agas et respice finem” (was du tust, tue es klug und bedenke das Ende).
Engagiert über das Berufliche hinaus
Sein Wirken beschränkte sich nicht nur auf den Werftbetrieb: 1951 war er als letzter Danziger Ordnesmeister Gründungspate der Schiffbauvereinigung Heilgen Frau Latte zu Hannover - später Hamburg und überreichte das Taufgeschenk - Dreizack, Schwert und Panzerbolzen.
In der Schiffbautechnischen Gesellschaft (STG)war Hans Kannt über Jahrzehnte hinweg aktiv und viele Jahre Vorstandsmitglied. Die STG zeichnete Kannts Engagement mit der Verleihung der silbernen Denkmünze aus. Sein Interesse fokussierte sich vor allem auf die Bereiche Forschung und Entwicklung. So war er Mitglied des wissenschaftlichen Beirats des Forschungszentrums des Deutschen Schiffbaus und hat sich aktiv an der Forschungsförderung beteiligt. Das Engagement über den Beruf hinaus führte ihn von 1972-1978 in den Aufsichtsrat des Germanischen Lloyd.
Stiftungsvorstand
Birgit Aichholzer (1. Vorsitzende) Holger Kalk (2. Vorsitzende) Anika Bresser (3. Vorsitzende)
Satzung
§ 1 Name, Sitz und Rechtsform
Die Stiftung führt den Namen Schiffbauer Dipl.-Ing. Hans S. Kannt - Stiftung. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts und hat ihren Sitz in Lübeck.
§ 2 Stiftungszweck
- Zweck der Stiftung ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, insbesondere auf dem Gebiet des Schiffbaus.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch- wissenschaftliche Veranstaltungen und Forschungsvorhaben
- Förderung von entsprechenden Untersuchungen und Zweckforschung von wissenschaftlichen Instituten sowie Lehrstuhlmitarbeitern oder Studierenden. Die Ergebnisse der geförderten Projekte müssen der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.
- Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen ihres Vermögens und aus späteren Zuwendungen.
- Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
- Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Vermögen der Stiftung
- Das Vermögen der Stiftung besteht aus
a) Haus und Grundstück Wakenitzstraße 75
Grundbuch von Lübeck Blatt 54444
Gemarkung St. Jürgen Flur 3 108/6
mit einem geschätzten Zeitwert von 5.000.000 DM zum 1.4.1995
b) Landwirtschaftsfläche und Waldfläche Hahnenknopper Moor
Grundbuch von Hahnenknoop Band 8 Blatt 212
Gemarkung Hahnenknoop Flur 4 Flurstücke 10/2 und 25/10
mit einem geschätzten Zeitwert von 150.000 DM zum 1.4.1995 - Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Stifter erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
- Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Freie Rücklagen dürfen gebildet werden, soweit dies die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen. Satz ergänzen!
- fehlt komplett bitte ergänzen
§ 4 Zahl, Berufung, Berufungszeit und Abberufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes
- Einziges Organ der Stiftung ist der Vorstand.
- Der Stiftungsvorstand besteht aus jeweils drei Personen.
...
(gekürzt für Beispiel – restliche Paragrafen werden im Dokument vollständig übernommen)
§5 Aufgaben des Vorstandes
1. Der Stiftungsvorstand hat für die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks zu sorgen. Er führt die Geschäfte der Stiftung, soweit er nicht einen Geschäftsführer bestellt und diesme einzelne Aufgaben, insbesondere die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung, übertragen hat.
Die nachfolgenden Aufgaben können jedoch nicht übertragen werden:
- Bestellung und Abberufung des Geschäftsführers und Beschlußfassung über seine etwaige Vergütung.
- Überwachung der Geschäftsführung
- Festsetzung der Geschäfsordnung der Stiftung
- Festsetzung eines Haushaltsplans
- Überwachung des Siftungsvermögens
- Beschlußfassung über die Verwendung des Stiftungsvermögens
2. Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich mit mindestens zwei seiner Mitglieder. Eines dieser Mitglieder muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstands sein. Solange der Stifter dem Vorstand angehört, vertritt er die Stiftung allein.
§6 Einberufung, Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung des Vorstandes
1. Der Stiftungsvorstand wird von seinem Vorsitzenden - bei seiner Verhinderung von seinem stellvertretenden Vorsitzenden - schrifltich unter Bezeichnung der einzelnen Punkte der Tagesordnung mindestens einmal im Kalenderjahr einberufen. Die Ladungsfrist beträgt mindestens 7 Tage; sie kann im Einvernehmen aller Vorstandsmitligeder verkürzt werden. Der Stiftungsvorstand ist auch einzberufen, wenn zwei Mitglieder es verlangen; sie haben den Beratungspunkt anzugeben.
2. Der Stiftungsvorstand ist beschlußfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Er beschließt, außer in den Fällen der §§ 4 (6), 8 und 9, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, für den Fall seiner Abwesenheit infolge Verhindung, die Stimme des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschlag.
3. Der Stiftungsvorstand kann seine Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren fassen. Zur Gültigkeit eines derartigen Beschlusses ist es erforderlich, daß mindestens zwei Mitglieder dem Beschlußvorschlag zustimmen. Ausgenommen vom schriftlichen Verfahren bleiben Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie AuflÖsung der Stiftung.
4. Über die gefaßten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufnzunehmen. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind zu sammeln und während des Bestehens der Stiftung aufzubewahren.
§7 Geschäftsführer
1. Ist ein Geschäftsführer bestellt, so sollen ihm insbesondere die Wahrnehmung der laufenden Verwaltung übertragen werden. Für seine Tätigkeiten kann vom Vorstand eine Vergütung festgesetzt werden. Der Geschäftsführer ist kein besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB.
2. Der Geschäftsführer hat bei der Durchführung der ihm übertragenen Aufgaben die Weisung und Beschlüsse des Vorstandes sowie die Geschäftsordnung zu beachten. Er nimmt an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teil.
§8 Änderung der Satzung
1. Eine Ändeurng der Satzung ist zulässig, wenn
- der Stiftungszweck und die Gestaltung der Stifrung nicht oder nur unwesentlich verändert werden;
- dies wegen einer wesentlichen Veränderung gegenüber den im Zeitpunkt der Entstehung der Stiftung bestehenden Verhältnisse angebracht ist.
2. Beschlüsse über eine Ändeurng der Satzung bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des Vorstandes und der Genehmigung der für die Aufsicht über die Stiftung zuständige Behörde.
§9 Zusammenlegung und Auflösung
- Der Stiftungszweck kann geändert werden, wenn die der Stiftung gesetzte Aufgabe weggefallen ist oder in absehbarer Zeit wegfallen wird (Umwandlung).
- Die Stiftung kann mit einer anderen zu einer neuen Stiftung zusammengelegt werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks nur noch auf diesem Wege ganz oder teilweise möglich ist.
- Die Stiftung kann aufgelöst werden, wenn die Erfüllung des Stiftungszwecks auf nicht absehbarer Zeit nicht mehr möglich ist oder mehr als fünf Jahre keine Leistungen mehr erbracht worden sind.
- Beschlüsse nach den Abs. 1,2 und 3 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder des VOrstandes sowei der Genehmigung der für die Aufsicht über die Stiftung zuständigen Behörde.
§ 10 Vermögensanfall
Im Falle des Erlöschens der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an die
DEUTSCHE GESELLSCHAFT ZUR RETTUNG SCHIFFBRÜCHIGER e.V. Bremen,
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Hans S. Kannt
Lübeck, den 10.10.1995
Fassung vom 11.03.1996


